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Bayerische Hausbesitzer-Zeitung

Leseproben

Vermieter muss Maßnahmen des Mieters nicht unterstützen

Montag, 30. April 2012

Der Vermieter ist verpflichtet, die vermietete Sache während der Dauer des Mietverhältnisses in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dieser vertragsgemäße Zustand wird durch den Zustand bei Abschluss des Mietvertrages festgeschrieben. Zu einer Verbesserung der Mietsache, z.B. der sanitären Ausstattung oder der Bodenbeläge, ist der Vermieter grundsätzlich nicht  verpflichtet. Dabei muss der Vermieter Maßnahmen, die der Mieter auf eigene Kosten durchführen will, auch nicht unterstützen.

Wenn Sie mehr dazu erfahren möchten, fordern Sie unverbindlich und kostenlos ein Testexemplar der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung, Ausgabe 5/2012 an.

Kosten für Rauchwarnmelder sind umlagefähig

Montag, 30. April 2012

Die Kosten für die turnusmäßige Funktionsprüfung von Rauchmeldern sind - im Gegensatz zu den Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung - als Kosten der Überprüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Anlagen anzusehen, da sie nicht zur Beseitigung von Mängeln aufgewendet werden (so bereits AG Lübeck, Urteil v. 5.11.2007, Az.: 21 C 1668/07, ZMR 2008, 302).

Demenstprechend stellen. nach einem neuen Urteil des LG Magdeburg, sowohl Wartungs- als auch Anmietkosten für Rauchwarnmelder umlagefähige, "sonstige Betriebskosten" dar. Die Betriebskostenverordnung enthält nämlich keine abschließende Regelung über umlegbare Anmietkosten (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 11. Auflage, Rn 5457). Somit können nach dem Wortlaut der Betriebskostendefinition auch Mietkosten unter den Betriebskostenbegriff des § 556 Abs. 1 BGB fallen, da sie dem Eigentümer laufend und durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen, jedenfalls dann, wenn sie einen Bezug zu den einzelnen Betriebskostenpositionen haben.

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Wohnungsmieter müssen nicht für Garagen mitzahlen

Montag, 30. April 2012

Mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser, die nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung verteilt werden müssen, können die Parteien den Umlageschlüssel für die Betriebskosten frei vereinbaren, z.B. Abrechnung nach den Anteilen der Wohnflächen, der Kopfzahlen oder der Miteigentumsanteilen.

Betriebskosten, für die Garagen doer KfZ-Stellplätze anfallen, dürfen nur auf Mieter umgelegt werden, die eine Garage bzw. einen Stellplatz gemietet haben.

Auf diese Selbstverständlichkeit hat der BGH in einem neuen Urteil nochmals hingewiesen und betont, dass es ermessensfehlerhaft ist, wenn Betriebskosten von KfZ-Stellplätzen auch auf Wohnungsmieter, die keinen Stellplatz gemietet haben, umgelegt werden.

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